Änderungen für Sportschützen zum 01.09.2020

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Ø Am bisherigen Erwerbsbedürfnis ändert sich nichts.


Ø Zukünftig wird nach 5 und 10 Jahren nach dem Ersterwerb geprüft, ob das einmal erteilte Bedürfnis noch fortbesteht


Ø Dazu muss der Waffenbesitzer pro Waffengattung (Kurz- / Langwaffe) mit einer seiner Waffen nachweisen, dass er regelmäßig schießt.

Ø Ein regelmäßiges Schießen liegt dann vor, wenn einmal pro Quartal bzw. sechsmal im Jahr die Schießaktivität im Referenzzeitraum (zwei Jahre vor der Prüfung) belegt werden kann.

Ø Nach zehn Jahren genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses eine Bescheinigung über die  Zugehörigkeit zu einem Schießsportverein.
Diese Regelung gilt ab der erst erworbenen Waffe. Das heißt 10 Jahre nach dem Erwerb der ersten Feuerwaffe ist diese Überprüfung abgeschlossen.

Später erworbene Waffen fallen dann für diese Überprüfung nicht mehr ins Gewicht.

All diejenigen, die bereits die erste Waffe vor über 10 Jahren erworben haben, müssen zukünftig nur noch ihre Mitgliedschaft im Schützenverein nachweisen.

Ø Es bleibt bei den Vorderladerwaffen sowie den Armbrüsten alles beim Alten.

Ø Vor der Genehmigung des Erwerbs von Feuerwaffen wird zukünftig regelmäßig eine Verfassungsschutzabfrage durchgeführt.

Ø Magazine mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10 Patronen für Langwaffen sowie 20 Patronen für Kurzwaffen werden als „verbotene Gegenstände“ eingestuft.

Ø Sportschützen haben aber die Möglichkeit, Sondergenehmigungen zu erhalten, wenn sie das Bedürfnis dafür nachweisen können.

Ø Begrenzung der gelben Sportschützen-Waffenbesitzkarte auf zehn eingetragene Waffen.
Weitere Waffen können zukünftig nur noch auf die grüne Waffenbesitzkarte erworben werden mit dem Nachweis des Bedürfnisses.

Siehe Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
(Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) vom 17. Februar 2020 – BGBl. I 2020, 166